AGB´s
Allgemeine Mietbedingungen
- Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns, dem A-Z Verleih und dem Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden All gemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).
- Dauer des Mietverhältnisses
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt wird oder zwecks Zustellung an diesen die Betriebsstätte verlässt.
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Zubehörartikeln auf dem Lager-Platz des Vermieter oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft. Frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Werden Schäden oder unterlassene Wartungen nach Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der erforderlichen Reparatur oder Wartungsarbeiten, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden oder die unterlassenen Wartungen vom Mieter zu vertreten sind.
- Berechnung des Mietpreises
- Die Mietpreise pro Tag beziehen sich immer auf 24 Stunden und sind, wenn nicht anders ausgewiesen, Bruttopreise incl. der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Diese gelten als freibleibend. Irrtümer vorbehalten. Skontoabzug oder ein Abzug aus sonstigen Gründen ist unzulässig.
- Bei Überschreitung der maximale Mietdauer fällt eine weitere volle Mietgebühr an. Die volle Mietgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die maximale Mietdauer nicht ausgenutzt worden ist.
- Die Mindestmietzeit wird vereinbart.
- Die Preise verstehen sich ohne Betriebsstoffe. Evtl. Liefer -und Abholkosten werden nach Aufwand berechnet.
- Zahlung der Mietpreise im Voraus
- Die Miete ist nach Ablauf der Mietzeit rein netto zzgl. Jeweils gültiger MwSt. zu zahlen.
- Für den Fall, dass das gemietete Gerät erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen Ende des Mietvertrags und tatsächlicher Beendung der Mietzeit die jeweils beim Vermieter geltenden Mietgebühren als vereinbart.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages nach schriftlicher Mahnung länger als 14 Kalendertage im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne fristlos kündigen zu müssen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die Abholung gegenstandslos geworden sind, der Vermieter muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung des Gerätes innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Kommt der Mieter mit einer oder mehreren Mieten oder sonstigen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind vom Tag der Fälligkeit an bis zum Tage des Zahlungseinganges Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem aktuell gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
- Der Vermieter ist berechtigt, ohne Angab von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution kann mit Forderungen des Vermieters aufgerechnet werden.
- Hin -und Rücklieferung des Gerätes
- Die Kosten für Hin- und Rückfahrt hat der Mieter zu tragen.
- Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das Gerät zurück zuliefern.
- Wied das Gerät verspätet zurückgesandt, kann der Vermieter vom Mieter über die Mietgebühr hinaus Ersatz des hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
- Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
- das Mietgerät gemäß den Sicherheits-, Bedienungsvorschriften einzusetzen, die ihm bei Übergabe des Meierguts ausgehändigt wurde, und das Mietgerät bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen, sowie vor Überbeanspruchung, Verlust, Untergang, Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Diebstahl, Vandalismus und Naturkatastrophen, in jeder Weise zu schützen.
- Für Sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.
- Sicherheitseinrichtungen nicht außer Kraft zu setzen.
- Das Mietgerät nur mit einem jeweils geeigneten und zugelassenen Transportmittel unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. ordnungsgemäße Befestigung des Mietgeräts) zu transportieren.
- Notwendige Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen, sofern der Mieter deren Notwendigkeit zu vertreten hat bzw. sie auf einer schuldhaften Verletzung der Obhutspflicht des Mieters beruhen.
- Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner im Absatz 6 vorgesehenen Unterhalts- pflicht nicht nachgekommen oder dass das Gerät bei der Rückgabe durch anderweitige Einflüsse in einem nicht betriebs bereiten Zustand ist, so stellt der Vermieter den Umfang der Mängel und Beschädigung fest und teilt diese dem Mieter mit. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigung erforderlichen Instandsetzungsarbeiten trägt der Mieter.
- Sonstige Pflichten des Mieters
- Der Mieter dar das Gerät weder verleihen noch weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendeiner Art an dem Gerät einräumen.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über etwaig auftretende Unregelmäßigkeiten bei dem Betrieb des Gerätes zu unterrichten. Die Rückführung eines defekten Gerätes zum Vermieter erfolgt auf Kosten des Mieters.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls durch Einschreibbrief zu benachrichtigen. Auf die gleiche Weise ist der Dritte von der Unzulässigkeit seines Handelns in Kenntnis zu setzen.
- Den Angestellten und Beauftragten des Vermieters ist jederzeit Auskunft über den Standort der Geräte und Zutritt zu ihnen zu gewähren.
- Der Mieter darf keine Veränderungen an dem Mietgerät vornehmen.
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keinen Zugang zu Mietgerät haben und alle zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls des Mietgeräts zu treffen.
- Der Mieter wird alle Kosten, Aufwendungen und Bußgelder, die durch den Gebrauch des Mietgeräts für den Mieter oder Dritten anfallen, selbst begleichen.
- Der Mieter wird bei Gebrauch sämtlicher Mietgeräte die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sowie Sonderbedingungen beachten.
- Die Mietgeräte sind im gereinigten Zustand zurückzugeben, ansonsten wird einen Reinigungsgebühr nach Zeitaufwand der Reinigung behoben.
- Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung der Geräte zu tragen und darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadenersatz in Höhe des Neupreises zu leisten. Die Geldendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.
- Sollte der Mieter während der Mietdauer, gleich an welcher Örtlichkeit, mit dem Gerät einen Schaden Dritter verursachen (an Personen oder an Sachgegenständen), so haftet insofern allein der Mieter für diesbezügliche Schäden oder Folgeschäden.
- Kündigung
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
- Der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung trotz Mahnung länger als 14 Kalendertage in Verzug ist.
- Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde
- Der Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt
- Der Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters einem Dritten das Gerät weitervermietet oder überlässt oder Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt
- Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist
- Eine weitergehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen unter Punkt a) vorliegen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkung gilt auch die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Vermieters.
- Beschädigung und Verlust der Mietgegenstände
- Schäden des Mietgutes sind unverzüglich nach Entstehung und Kenntnisnahme dem Vermieter zu melden.
- Für Beschädigungen und Verlust des Mietgutes ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm oder unter Verletzung der ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten oder von anderen Personen, denen er den Gebrauch des Mietgutes überlassen hat. Schuldhaft verursacht werden. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls des Mietgutes zu treffen.
- Bei Schäden oder Verlust des Mietgutes hat der Mieter dem Vermieter entweder den Zeitwert des Mietgutes oder die Reparaturkosten zu ersetzen, falls die niedriger sind. Entsprechend gilt für Schäden an zugehörigen Teilen bzw. Zubehör des Mietgutes. Findet der Mieter das verloren gegangen Mietgutes wieder und hat der Mieter den ursprünglichen Verlust schuldhaft verursacht oder aufgrund der Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten zu vertreten, ist er den Vermieter für die Dauer des Verlustes schadenersatzpflichtig. Insbesondere hat er für die Dauer des Verlustes eine Nutzungsausallentschädigung zu zahlen, die dem Mietpreis für die Dauer des Verlustes entspricht.
- Normaler Verschleiß des Mietgutes führt nicht zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters.
- Sonstige Bestimmungen
- Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
- Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleiten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seinen Gegenforderungen von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten gilt im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten nach unserer Wahl Augsburg oder der Wohnsitz des Mieters als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort ist Augsburg.
